Verkehrsrecht
Nach Unfall, Bußgeldbescheid oder Führerscheinentzug zählt jede Frist — und meist zahlt die Gegenseite Ihren Anwalt.
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Wenn Sie nicht schuld am Unfall sind, trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihre anwaltlichen Kosten. Das gilt auch für die Erstberatung. Rufen Sie uns an — in den meisten Fällen entstehen Ihnen keine Kosten.
Unfallstelle sichern, Polizei rufen (bei Personenschaden oder strittiger Schuldfrage Pflicht), Fotos machen, Kontaktdaten der Unfallbeteiligten und Zeugen notieren, eigene Versicherung informieren, vor Erklärungen zur Schuldfrage anwaltlichen Rat einholen.
Ab bestimmten Grenzwerten (z. B. 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts) ist ein Fahrverbot gesetzlich vorgesehen. Wir prüfen den Bußgeldbescheid auf Fehler, beantragen Akteneinsicht und können in vielen Fällen das Fahrverbot abwehren oder in eine erhöhte Geldbuße umwandeln.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach einem Unfall beträgt grundsätzlich 3 Jahre (ab Jahresende des Unfalljahres, § 195, § 199 BGB) — bei Personenschäden gelten längere Höchstfristen. Dennoch empfehlen wir, uns sofort zu kontaktieren — Beweise verschwinden und Fristen für Unfallmeldungen können kürzer sein.
Verjährungsfrist prüfenVersicherungen arbeiten häufig mit eigenen Gutachtern, die den Schaden zu Ihren Ungunsten bewerten. Wir lassen ein unabhängiges Sachverständigengutachten erstellen und setzen die vollen Ansprüche (Reparatur, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall) für Sie durch.
Unfallflucht (§ 142 StGB) ist eine Straftat — keine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Fahrverbot oder Führerscheinentzug sowie Schadenersatzpflicht ohne Versicherungsschutz. Wichtig: Freiwilliges Nachgeben innerhalb 24 Stunden kann die Strafe erheblich mildern. Kontaktieren Sie uns sofort.
Bei 0,5–1,09 Promille (Erstverstöße): 500 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg. Ab 1,6 Promille oder Fahrauffälligkeiten: Straftat, MPU-Pflicht, möglicher dauerhafter Führerscheinentzug. Wir prüfen das Ergebnis der Blutprobe, die Messprotokoll-Ordnungsmäßigkeit und alle Verfahrensfehler.
Ja, aber die Versicherung muss den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert ersetzen, nicht den Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Sie dürfen das Fahrzeug oft behalten (Differenz: Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Wir prüfen das Gutachten und setzen den korrekten Schadensersatz durch — inklusive Nutzungsausfall, Mietwagen und Wertminderung.
Nicht direkt, aber wir prüfen, ob der Bußgeldbescheid angreifbar ist (Messfehler, Aufstellungsort des Blitzers, Verjährung, Gehörsverletzung). In vielen Fällen gelingt die vollständige Einstellung oder zumindest eine erhebliche Reduzierung. Außerdem kann in Einzelfällen eine Verschiebung des Fahrverbots auf einen günstigeren Zeitraum erwirkt werden.
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Was wir im Verkehrsrecht für Sie tun
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Zum Rechtsgebiet VerkehrsrechtAllgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die genannten Regeln für Sie gelten, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.