Inkasso
Offene Forderungen konsequent durchsetzen — außergerichtlich, im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung.
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Die Anwaltskosten für das Inkasso trägt grundsätzlich der Schuldner — sofern er sich in Verzug befindet. Bei Unternehmen als Gläubiger ist dies der Regelfall. Wir prüfen Ihre Forderung und zeigen Ihnen, welche Kosten entstehen und wer sie trägt. In vielen Fällen entstehen Ihnen keine oder nur geringe Nettokosten.
Einen Mahnbescheid können wir innerhalb von 1–3 Werktagen beim zuständigen Mahngericht beantragen. Der Schuldner hat dann 2 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Legt er keinen Widerspruch ein, kann innerhalb von 6 Monaten ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden — der erste vollstreckbare Titel.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Verjährung lässt sich hemmen durch: gerichtliches Mahnverfahren, Klageerhebung oder schriftliches Anerkenntnis des Schuldners. Wichtig: Handeln Sie rechtzeitig, da die Bearbeitung Zeit braucht. Wir prüfen die Verjährungslage und leiten rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen ein.
Verjährung Ihrer Forderung prüfenBei einer Insolvenz des Schuldners müssen Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden — innerhalb der gesetzten Frist (meist 6–8 Wochen nach Insolvenzeröffnung). Wir prüfen Ihre Insolvenzforderung, erstellen die Anmeldung und vertreten Sie im Insolvenzverfahren, um die bestmögliche Quote zu erzielen.
Außergerichtlich: Anwaltsschreiben, Mahnung, Verhandlung — schnell und kostengünstig. Gerichtlich: Mahnbescheid → Vollstreckungsbescheid → Zwangsvollstreckung (Pfändung von Lohn, Konto, Wertgegenständen). Wir beginnen immer außergerichtlich und eskalieren nur wenn nötig — das spart Kosten und Zeit.
Wir beantragen eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid), die ein vollständiges Vermögensverzeichnis des Schuldners erzwingt. Bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit vereinbaren wir Ratenzahlungen. Der Vollstreckungsbescheid bleibt 30 Jahre vollstreckbar — wir überwachen die Situation und vollstrecken sobald Vermögen vorhanden ist.
Bei B2B-Forderungen ist der rechtliche Rahmen weiter als bei Verbraucherforderungen. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Zahlung ein Datum nach dem Kalender vereinbart ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); spätestens tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB) — gegenüber Verbrauchern allerdings nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde. Zusätzlich zu Hauptforderung, Zinsen (9 % über Basiszins) und Anwaltskosten kann eine Verzugspauschale von 40 € geltend gemacht werden. Wir bündeln Ihre offenen Forderungen und treiben effizient ein.
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Was wir im Inkasso für Sie tun
Leistungen, Ansprechpartner und Ablauf einer Mandatierung.
Zum Rechtsgebiet InkassoAllgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die genannten Regeln für Sie gelten, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.