Strafrecht
Vorladung, Durchsuchung oder Strafbefehl — schweigen Sie zur Sache und lassen Sie zuerst die Akte prüfen.
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Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Aussagen zu machen — bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gelten allerdings andere Regeln. Schweigen ist Ihr gutes Recht und oft die klügste Entscheidung. Beauftragen Sie uns sofort — wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Verdachtslage und bereiten gemeinsam mit Ihnen die weitere Strategie vor.
Kooperieren Sie grundsätzlich, machen Sie aber keine Aussagen und unterschreiben Sie keine Protokolle ohne Anwalt. Notieren Sie Namen der Beamten und was beschlagnahmt wurde. Rufen Sie uns sofort an — wir prüfen den Durchsuchungsbeschluss auf Rechtmäßigkeit und leiten sofort Gegenmaßnahmen ein.
Ein Strafbefehl ist eine vereinfachte Form der Verurteilung ohne Hauptverhandlung — meist bei Geldstrafen. Sie haben 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Tun Sie das nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt als Vorstrafe. Wir prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist und vertreten Sie in der anschließenden Verhandlung.
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Umfang des Verfahrens. Bei Freispruch oder Einstellung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese oft die Kosten — wir prüfen das gerne für Sie vorab.
Als Zeuge bei Gericht sind Sie zur Aussage verpflichtet — anders als bei der Polizei, wo Sie keine Aussagepflicht haben. Ausnahmen: Zeugnisverweigerungsrecht für nahe Angehörige und bestimmte Berufsgruppen. Wir bereiten Sie auf die Befragung vor und begleiten Sie als Zeugenbeistand, wenn Ihre eigene Strafverfolgung droht.
Eine Geldbuße (Ordnungswidrigkeit) hat kein Strafregister-Eintrag und gilt als Verwaltungssanktion. Eine Geldstrafe (Straftat) wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann Ihre Zuverlässigkeit in bestimmten Berufen beeinträchtigen. Wir streben an, Straftaten in Ordnungswidrigkeiten umzuwandeln oder das Verfahren einzustellen.
Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO beendet das Verfahren ohne Verurteilung — oft gegen eine Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit. Voraussetzung: geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung. Wir beantragen aktiv die Einstellung und verhandeln die Bedingungen mit der Staatsanwaltschaft.
Das hängt von der Strafe ab: Geldstrafen bis 90 Tagessätze werden nach 3 Jahren getilgt. Schwerere Strafen bleiben länger — teils lebenslang. Im erweiterten Führungszeugnis (für bestimmte Berufe) gelten längere Fristen. Wir erklären Ihnen die konkreten Tilgungsfristen und mögliche Konsequenzen für Ihre berufliche Situation.
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Zum Rechtsgebiet StrafrechtAllgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die genannten Regeln für Sie gelten, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.