Arbeitsrecht
Kündigung, Abfindung, Aufhebungsvertrag und Lohn — im Arbeitsrecht entscheiden oft wenige Tage über Ihre Ansprüche.
Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu lesen.
Sie haben nur 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Diese Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Kontaktieren Sie uns sofort — wir prüfen die Rechtmäßigkeit und beraten Sie über Ihre Optionen.
Kündigungsfrist berechnenEinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in bestimmten Fällen (z. B. bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht). Die Höhe ist Verhandlungssache — meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs — üblich ist 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Wir verhandeln für Sie das bestmögliche Ergebnis.
Nein. Sie müssen eine Abmahnung nicht unterschreiben. Wir empfehlen, innerhalb weniger Tage schriftlich Widerspruch zu erheben, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist. Andernfalls kann sie Grundlage für eine spätere Kündigung werden.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich — oft mit sofortiger Wirkung. Unterschreiben Sie nie sofort! Folgen: Keine Kündigungsschutzklage möglich, häufig Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (12 Wochen). Wir verhandeln für Sie eine Abfindung und prüfen alle Konsequenzen, bevor Sie unterschreiben — meist kostenlos über eine Rechtsschutzversicherung.
Nur wenn der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung es ausdrücklich vorsieht — und selbst dann nur in zumutbarem Rahmen. Angeordnete Überstunden müssen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Wir prüfen Ihren Vertrag und setzen Ihre Vergütungsansprüche durch.
Ja. Wenn Sie bis zum Ausscheiden noch offene Urlaubstage haben und diese nicht mehr nehmen können, sind sie in Geld abzugelten. Urlaubsansprüche verjähren in der Regel zum 31. März des Folgejahres — aber nur wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Wir prüfen Ihren konkreten Anspruch.
Offene Lohnforderungen der letzten 3 Monate sichert das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Darüber hinaus sind Sie Insolvenzgläubiger. Wir melden Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an und prüfen, ob ein Betriebsübergang (§ 613a BGB) auf einen Erwerber stattfindet.
In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang, eine anwaltliche Vertretung ist aber wegen der oft komplexen Materie und kurzen Fristen dringend zu empfehlen.
Passende Rechner
Rechnen Sie Ihren Fall selbst durch — unverbindlich und ohne Anmeldung.
Was wir im Arbeitsrecht für Sie tun
Leistungen, Ansprechpartner und Ablauf einer Mandatierung.
Zum Rechtsgebiet ArbeitsrechtAllgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die genannten Regeln für Sie gelten, hängt von Ihrem konkreten Sachverhalt ab.