Erbrecht
Vorsorge im Erbrecht sichert Ihren Nachlass und schützt Ihre Angehörigen. Wir beraten Sie bei der Testamentsgestaltung und vertreten Sie in erbrechtlichen Auseinandersetzungen.
Unsere Leistungen im Erbrecht
- Testamentserstellung und -beratung
- Erbverträge und vorweggenommene Erbfolge
- Pflichtteilsansprüche geltend machen und abwehren
- Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft
- Erbschein beantragen
- Nachlassverwaltung und -abwicklung
- Anfechtung von Testamenten
- Schenkungsrückforderung
Testament und Erbvertrag — der Unterschied
Ein Testament können Sie jederzeit einseitig widerrufen oder ändern. Ein Erbvertrag hingegen ist bindend und erfordert eine notarielle Beurkundung. Als Rechtsanwalt und Notar können wir beide Instrumente für Sie erstellen und beurkunden.
Häufige Fragen zum Erbrecht
Muss ich ein Erbe annehmen und was passiert, wenn ich es ausschlage?
Nein, Sie können ein Erbe ausschlagen — zum Beispiel, wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen (bei Auslandserbschaft 6 Monate) ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes (§ 1944 BGB). Wir beraten Sie, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist.
Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?
Der Pflichtteil steht nahen Verwandten (Kinder, Eltern) und dem Ehegatten zu, die durch Testament enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben — kein Anteil am Nachlass selbst. Die Pflichtteilsforderung verjährt in 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Enterbung Kenntnis erlangt haben. Wir berechnen und setzen Ihren Pflichtteil durch.
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Ein Testament kann jederzeit einseitig widerrufen werden. Ein Erbvertrag (notariell beurkundet) bindet beide Seiten und schützt den Begünstigten vor späteren Änderungen — ideal für Ehepaare oder bei Unternehmensübergaben. Notar Meier berät Sie, welche Form für Ihre Situation die richtige ist.