Kosten & Honorar
Was kostet anwaltliche Hilfe — und wovon hängt das ab? Auf dieser Seite erklären wir die gesetzliche Vergütung, zeigen Beispielrechnungen und erläutern, wann eine individuelle Vereinbarung sinnvoll sein kann. So wissen Sie vor dem ersten Gespräch, womit Sie rechnen können.
Die gesetzliche Regelvergütung (RVG)
Die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie gilt, wenn Sie mit uns nichts anderes vereinbaren. In den meisten Angelegenheiten richtet sie sich nach dem Gegenstandswert — also dem wirtschaftlichen Wert dessen, worum es geht — und nach der Art der Tätigkeit (außergerichtliche Vertretung, gerichtliches Verfahren, Einigung).
Aus dem Gegenstandswert ergibt sich zunächst eine Grundgebühr (Tabelle zu § 13 RVG). Sie wird je nach Tätigkeit mit einem Satz vervielfacht — etwa 1,3 für die Verfahrensgebühr oder 1,2 für die Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren. Hinzu kommen Auslagen (zum Beispiel die Post- und Telekommunikationspauschale von höchstens 20 Euro) und die gesetzliche Umsatzsteuer. In bestimmten Angelegenheiten, etwa im Strafrecht oder in Sozialsachen, gibt es stattdessen Rahmengebühren mit einer Spanne, aus der im Einzelfall die angemessene Gebühr bestimmt wird.
Beispielrechnung nach dem Gegenstandswert
| Gegenstandswert | Grundgebühr (1,0) | Außergerichtlich (1,3) | Gerichtliches Verfahren, 1. Instanz (1,3 + 1,2) |
|---|---|---|---|
| 1.000,00 € | 93,00 € | 167,67 € | 300,48 € |
| 3.000,00 € | 235,50 € | 388,12 € | 724,41 € |
| 5.000,00 € | 354,50 € | 572,21 € | 1.078,44 € |
| 10.000,00 € | 652,00 € | 1.032,44 € | 1.963,50 € |
| 25.000,00 € | 927,00 € | 1.457,87 € | 2.781,63 € |
| 50.000,00 € | 1.357,00 € | 2.123,08 € | 4.060,88 € |
Die Spalten „außergerichtlich“ und „1. Instanz“ zeigen den Regelfall für einen Auftraggeber: Geschäftsgebühr 1,3 (Nr. 2300 VV RVG; der Gebührenrahmen reicht von 0,5 bis 2,5) bzw. Verfahrensgebühr 1,3 und Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3100, 3104 VV RVG), jeweils inklusive Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer, ohne Gerichtskosten. Kommt es zu einer Einigung, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr entstehen; im gerichtlichen Verfahren fallen außerdem Gerichtskosten an. Ihr persönliches Kostenrisiko können Sie mit dem Prozesskostenrisikorechner einschätzen. Die Beispiele sind eine Orientierung und ersetzen keine Kostenauskunft für Ihren Fall.
Individuelle Vergütungsvereinbarungen
Wichtiger Hinweis zur Vergütung
Neben der gesetzlichen Regelvergütung nach dem RVG können mit der Kanzlei auch Sondervereinbarungen über die Vergütung abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen können weitergehende Leistungen umfassen, als sie mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind, und die im Einzelfall tatsächlich erbrachten Leistungen — etwa den zeitlichen und sachlichen Aufwand — berücksichtigen.
Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor (§ 3a RVG). Denkbar sind zum Beispiel ein Zeithonorar nach Stunden, ein Pauschalhonorar für einen klar umrissenen Auftrag oder eine pauschale Vergütung für eine laufende Beratung und Begleitung. Ob eine Vereinbarung für Ihr Anliegen sinnvoll ist, hängt vom Umfang und der Art der Angelegenheit ab — zum Beispiel, wenn sich der gesetzliche Gegenstandswert nicht oder nur unzureichend im tatsächlichen Aufwand widerspiegelt. Wir besprechen das mit Ihnen offen, bevor wir das Mandat übernehmen.
Was für eine Vereinbarung gilt
- Textform: Die Vereinbarung muss in Textform geschlossen und als „Vergütungsvereinbarung“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Sie muss von anderen Vereinbarungen (mit Ausnahme der Auftragserteilung) deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen (§ 3a Abs. 1 RVG).
- Erstattung: Die Vereinbarung muss darauf hinweisen, dass die gegnerische Partei, andere Verfahrensbeteiligte oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müssen. Eine höhere vereinbarte Vergütung tragen Sie im Zweifel also selbst.
- Angemessenheit: Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 3 RVG).
- Grenzen: Gesetzliche Gebühren dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO). Ein Erfolgshonorar ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG). Ist Ihnen ein Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, ist eine höhere als die gesetzliche Vergütung für diese Tätigkeit nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG).
- Beratung: Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft, ein Gutachten oder eine Mediation soll der Anwalt ohnehin auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 RVG); dafür gelten die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nicht.
Diese Möglichkeit betrifft die anwaltliche Tätigkeit. Für notarielle Amtsgeschäfte gilt sie nicht (siehe unten).
Notarkosten
Die Kosten notarieller Amtsgeschäfte — etwa Beurkundungen, Beglaubigungen oder Grundbuchvollzug — richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie sind gesetzlich festgelegt und für alle Notare gleich. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam (§ 125 GNotKG); ein Sonderhonorar wie bei der anwaltlichen Tätigkeit ist hier also nicht möglich. Eine erste Orientierung gibt der Notarkostenrechner.
Häufige Fragen zu den Kosten
Muss ich vor der Beauftragung wissen, was es kostet?
Was kostet die Erstberatung?
Wer zahlt, wenn ich den Rechtsstreit gewinne?
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Was ist zu tun?
Was, wenn ich mir einen Anwalt kaum leisten kann?
Sie möchten die Kosten Ihres Anliegens einschätzen?
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir sagen Ihnen, womit Sie rechnen müssen, und besprechen bei Bedarf, ob eine individuelle Vereinbarung sinnvoll ist.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: September 2026) und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und die im Einzelfall getroffene Vereinbarung.