OLG Schleswig-Holstein: Hochwasser an der Schlei gilt als Sturmflut – Eigentümerin bleibt auf Kellerschäden sitzen
Beim Hochwasser im Oktober 2023 liefen in einer Wohnanlage in Schleswig an der Schlei die Keller voll. Der Schaden war erheblich: Die Eigentümerin verlangte
Beim Hochwasser im Oktober 2023 liefen in einer Wohnanlage in Schleswig an der Schlei die Keller voll. Der Schaden war erheblich: Die Eigentümerin verlangte von ihrer Elementar-Versicherung rund 800.000 Euro.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dazu am 4. Mai 2026 entschieden. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 16 U 83/25. Im Ergebnis blieb die Eigentümerin ohne Versicherungsschutz.
Der Grund lag in den Versicherungsbedingungen. Dort waren Schäden durch „Sturmflut“ oder „Ausuferung“ vom Schutz ausgenommen. Genau um diese Formulierungen drehte sich der Streit.
Die Klägerin hielt dem entgegen, die Schlei sei kein Meeresgewässer im klassischen Sinn. Ein Hochwasser an der Schlei könne deshalb nicht ohne Weiteres wie eine Sturmflut behandelt werden. Aus ihrer Sicht sprach daher einiges dafür, dass der Ausschluss nicht greift.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es wies die Berufung ab und bestätigte, dass das Hochwasser rechtlich als Sturmflut einzuordnen ist. Damit blieb es beim Ausschluss aus dem Versicherungsschutz.
Nach der Entscheidung ist eine Sturmflut ein außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen, verursacht durch auflandigen Sturm. Dass die Klägerin die Schlei nicht als „Meer“ im klassischen Sinn ansah, war für das Gericht nicht ausschlaggebend. Entscheidend war vielmehr, dass die Schlei als Meeresarm mit der Ostsee verbunden ist und ihr Wasserstand von den dortigen Windverhältnissen abhängt.
Besonders weit reicht die Aussage des Gerichts zum Versicherungsausschluss: Er gilt für alle zusammenhängenden Gewässerteile. Eine Klausel, die Sturmflutschäden ausschließt, kann deshalb nicht nur direkt an der Meeresküste relevant sein, sondern auch an Gewässern, die mit dem Meer verbunden sind.
Auch die Verständlichkeit der Klausel spielte eine Rolle. Das Gericht stellte darauf ab, wie ein durchschnittlicher Versicherter die Regelung verstehen würde. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Ausschluss klar genug. Wer solche Bedingungen liest, müsse erkennen können, dass Schäden durch Sturmflut oder Ausuferung nicht versichert sind, wenn dies dort so geregelt ist.
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