OLG ordnet weitere Observation an: Hochgradig rückfallgefährdeter Mann aus Kiel bleibt im Blick
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 12. Juni 2026 die weitere Observation eines als hochgradig rückfallgefährdet eingestuften Mannes angeord
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 12. Juni 2026 die weitere Observation eines als hochgradig rückfallgefährdet eingestuften Mannes angeordnet. Der 2. Zivilsenat hob damit eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Kiel auf. Die Überwachung darf für weitere vier Wochen fortgesetzt werden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2x W 51/26 geführt.
Betroffen ist ein 49-jähriger Mann aus Kiel, der wegen Vergewaltigung zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war. Nach Verbüßung der Strafe gilt er als hochgradig rückfallgefährdet. Schon 2025 hatte das Amtsgericht Neumünster Observationsmaßnahmen angeordnet. Diese wurden mehrfach verlängert, zuletzt bis Juni 2026.
Als erneut eine Verlängerung beantragt wurde, lehnte das Amtsgericht Kiel den Antrag ab. Aus Sicht des Amtsgerichts fehlte inzwischen eine Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Überwachung. Damit ging es im Kern um die Frage, ob nach der bisherigen Dauer überhaupt noch eine weitere Observation angeordnet werden kann — und falls ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage.
Das Oberlandesgericht sah das anders. Nach Auffassung des 2. Zivilsenats bietet § 185 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein eine geeignete Rechtsgrundlage. Deshalb hob es die Entscheidung des Amtsgerichts Kiel auf und ordnete die Observation für vier weitere Wochen an.
Wesentlich war dabei nicht nur die frühere Verurteilung. Das Gericht stellte auf eine „konkretisierte Gefahr“ ab. Nach seiner Überzeugung ging es also nicht um eine bloß allgemeine oder theoretische Gefährlichkeit. Der Senat war vielmehr überzeugt, dass der Betroffene ohne die beantragte Maßnahme in absehbarer Zeit erhebliche Straftaten begehen werde.
Gerade diese Einschätzung trug die Entscheidung. Das Oberlandesgericht bestätigte damit, dass eine weitere Observation in diesem konkreten Fall rechtlich möglich ist. Zugleich blieb die Maßnahme zeitlich begrenzt: angeordnet wurden vier weitere Wochen.
Hinweis nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO
Dieser Beitrag wurde von einem KI-System automatisiert auf Basis einer Pressemitteilung bzw. Entscheidung von OLG Schleswig-Holstein erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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