Kündigung des Geschäftsführers scheitert vor dem Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision der beklagten GmbH zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei: Weder die Kündigung vom 11. August 2023 noch die sp
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision der beklagten GmbH zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei: Weder die Kündigung vom 11. August 2023 noch die spätere Kündigungserklärung in einem Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 haben das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2018 auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27. März 2018 als Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH. Ihre alleinige Gesellschafterin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Türkei.
Nach dem Gesellschaftsvertrag lag die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer beim Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat vertrat die Gesellschaft außerdem bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern, insbesondere beim Abschluss und bei der Änderung von Anstellungsverträgen.
Im August 2023 bestand der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern: der Vorsitzenden Frau Y, Frau Yi und Herrn A. Am 7. August 2023 beschloss der Aufsichtsrat in vollständiger Besetzung, den Kläger mit Wirkung zum 14. August 2023 als Geschäftsführer abzuberufen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zu kündigen.
Kurz darauf sprach die Beklagte die Kündigung aus. Mit Schreiben vom 11. August 2023 kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag ordentlich zum 31. Oktober 2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Das Schreiben ging dem Kläger am 14. August 2023 zu. Unterzeichnet hatten Frau Y als „Aufsichtsratsvorsitzende“ und Herr A als „Mitglied des Aufsichtsrates“. Gleichzeitig wurde der Kläger mit Wirkung zum 14. August 2023 als Geschäftsführer abberufen.
Der Kläger nahm die Kündigung nicht hin. Mit Schreiben vom 18. August 2023 wies er sie wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück und rügte die fehlende Vertretungsmacht. Seine Klage ging am 31. August 2023 bei Gericht ein; der Beklagten wurde sie am 9. Oktober 2023 zugestellt.
Im Prozess berief sich der Kläger darauf, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Er sei lediglich formal Geschäftsführer gewesen, tatsächlich aber als weisungsgebundener Niederlassungsleiter tätig geworden. Die Kündigung vom 11. August 2023 hielt er außerdem für unwirksam. Nach seiner Auffassung war nach der Satzung der Aufsichtsrat als Gremium zuständig; die Vorsitzende sei nicht Vertreterin des Aufsichtsrats gewesen.
Während des Verfahrens erklärte die Beklagte in einem elektronisch an das Arbeitsgericht übermittelten Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 „vorsorglich … die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses“. Auch diese Kündigung griff der Kläger an. Er machte geltend, sie verstoße gegen das Schriftformgebot für Kündigungen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. In der zweiten Instanz bestritt sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Sie hielt § 174 Satz 1 BGB jedoch für nicht anwendbar. Jedenfalls sei eine Zurückweisung ausgeschlossen. Außerdem trug sie vor, die Vertretungsbefugnis von Frau Y sei öffentlich bekannt gemacht worden; dem Kläger seien die Befugnisse des Aufsichtsrats und der Beschluss vom 7. August 2023 bekannt gewesen.
Schon das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 28. April 2025 zurück. Auch beim Bundesarbeitsgericht blieb die Beklagte erfolglos.
Das BAG sah die Revision als unbegründet an. Die Kündigung vom 11. August 2023 beendete das Arbeitsverhältnis nicht. Der Kündigungsschutzantrag war begründet, weil die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam war. Außerdem stellte das BAG klar, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand; an die entsprechende Feststellung des Landesarbeitsgerichts war der Senat gebunden.
Auch die Schriftsatzkündigung vom 7. Dezember 2023 hatte keinen Erfolg. Sie beendete das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht. Über den Weiterbeschäftigungsantrag musste das BAG dagegen nicht entscheiden.
Hinweis nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO
Dieser Beitrag wurde von einem KI-System automatisiert auf Basis einer Pressemitteilung bzw. Entscheidung von BAG erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.