Geheime Sicherheitsbewertung bleibt unter Verschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag einer Klägerin in einem Verfahren um ein Sicherheitsvotum abgelehnt. Entschieden hat der Fachsenat nach § 99 Abs.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag einer Klägerin in einem Verfahren um ein Sicherheitsvotum abgelehnt. Entschieden hat der Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss stammt vom 12.08.2026, Aktenzeichen: BVerwG 20 F 5.25.
Ausgangspunkt ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Klägerin wendet sich dort gegen die Rücknahme einer Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG. Betroffen ist die Aufnahme besonders gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger aus Afghanistan; außerdem begehrt die Klägerin ein entsprechendes Visum.
Das Verwaltungsgericht wollte den Sachverhalt im Hauptsacheverfahren weiter aufklären. Mit Beweisbeschluss vom 13.02.2025 verpflichtete es die Beklagte unter anderem, das Sicherheitsvotum vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Das Gericht hielt die Unterlagen für erforderlich, um nachvollziehen zu können, was im Verfahren tatsächlich gesagt worden sein soll und welche Schlüsse die Behörde daraus gezogen hat.
Dabei ging es vor allem um die Frage, welche Aussagen der Klägerin zugerechnet wurden. Ebenso wollte das Verwaltungsgericht prüfen können, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob ihre Prognose nachvollziehbar begründet wurde.
Der Beigeladene verweigerte jedoch die vollständige und ungeschwärzte Vorlage der beim Bundesamt für Verfassungsschutz angeforderten Unterlagen. Zur Begründung verwies er auf Nachteile für das Wohl des Bundes. Eine vollständige Offenlegung könne Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamts für Verfassungsschutz ermöglichen. Dadurch seien dessen Aufgabenerfüllung und die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes gefährdet.
Nach der Sperrerklärung bezogen sich die Schwärzungen nur auf bestimmte Textpassagen. Geschwärzt wurden demnach Stellen, die eine konkrete Vorbereitung auf Fragen der Sicherheitsbehörden ermöglichen könnten oder die nachrichtendienstliche Arbeitsweise beziehungsweise Erkenntnislage betreffen. Außerdem enthalte das Dokument formale Bestandteile, aus denen sich Rückschlüsse auf Organisation und Arbeitsweise des Bundesamts für Verfassungsschutz ziehen ließen.
Hinzu kam ein weiteres Risiko: Bei Offenlegung könnten Abwehrstrategien entwickelt werden. Die Bewertungspraxis der Sicherheitsbehörden in Sicherheitsinterviews könne dadurch ins Leere laufen. Auch das Antwortverhalten später befragter Personen könne beeinflusst werden. In der Sperrerklärung wurde zudem darauf hingewiesen, dass Inhalte deutscher Sicherheitsinterviews, insbesondere gestellte Fragen, in der Vergangenheit teilweise in sozialen Medien öffentlich gemacht worden seien.
Der Beigeladene stellte nach den vorliegenden Angaben eine Abwägung an. Auf der einen Seite standen das private Auskunftsinteresse der Klägerin und das Aufklärungsinteresse des Gerichts. Auf der anderen Seite stand das öffentliche Geheimhaltungsinteresse. Für die geschwärzten Teile gab der Beigeladene dem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse den Vorrang.
Die Klägerin beantragte daraufhin am 28.03.2025 festzustellen, dass die Sperrerklärung des Beigeladenen in Bezug auf das Sicherheitsvotum rechtswidrig ist. Im Wesentlichen argumentierte sie, es erschließe sich nicht, weshalb ein individuelles Sicherheitsvotum geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten solle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb dieser Antrag ohne Erfolg.
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