Freispruch im „Beaching“-Fall: OLG hält Rendsburger Entscheidung gegen zwei Reeder aufrecht
Ein Stahlschiff von erheblicher Größe, ein Transport von Bremerhaven nach Indien und der Vorwurf, am Ende habe ein strafbares „Beaching“ gestanden: Der II. S
Ein Stahlschiff von erheblicher Größe, ein Transport von Bremerhaven nach Indien und der Vorwurf, am Ende habe ein strafbares „Beaching“ gestanden: Der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat nach der Pressemitteilung 7/2025 vom 12.12.2025 die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Ein Aktenzeichen wurde nicht mitgeteilt. Damit bleibt der Freispruch bestehen, den das Amtsgericht Rendsburg für zwei angeklagte Reeder ausgesprochen hatte.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein ungewöhnlicher Sachverhalt. Den beiden Reedern wurde vorgeworfen, gefährliche Abfälle illegal verbracht zu haben. Im Zentrum stand ein 180 mal 94 Meter großes Stahlschiff. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft wurde es von Bremerhaven nach Alang in Indien transportiert. Dort sollte es im Jahr 2016 zum sogenannten „Beaching“ auf den Strand laufen.
Die Staatsanwaltschaft bewertete diesen Vorgang als strafbares Beaching. Außerdem ging sie davon aus, dass durch das Vorgehen Mehreinnahmen von etwa 1,5 Millionen Dollar erzielt worden seien. Der Vorwurf betraf damit nicht nur den Transport selbst, sondern auch die wirtschaftliche Bedeutung, die die Staatsanwaltschaft dem Geschehen zuschrieb.
Das Amtsgericht Rendsburg sprach die beiden Angeklagten frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat diese Revision nun als unbegründet verworfen.
Das Oberlandesgericht sah keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts.
Nach der Mitteilung des Gerichts war ein Punkt ausschlaggebend: Es ließ sich nicht nachweisen, dass die Angeklagten bereits beim Verlassen Bremerhavens den Willen hatten, sich des Schiffes zu entledigen. Entscheidend war, was den Angeklagten genau für diesen Zeitpunkt nachgewiesen werden konnte.
Hinzu kam ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt. Das Oberlandesgericht führte aus, dass das Abfallverbringungsgesetz nur Verbringungen aus dem Bundesgebiet erfasse. Verbringungen aus Gibraltar, wo sich das Schiff später aufhielt, fielen danach nicht darunter. Auch deshalb hatte die Revision nach der mitgeteilten Begründung keinen Erfolg.
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