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Familienarchiv im Museum: BGH eröffnet Streit um Erbschaft und Herausgabe neu

Ein Familienarchiv, das die Verfolgung einer Familie während des Nationalsozialismus dokumentiert, beschäftigt nun erneut die Gerichte. Der Bundesgerichtshof

Sven-Bryde MeierSven-Bryde Meier14. September 2026Quelle: BGH

Ein Familienarchiv, das die Verfolgung einer Familie während des Nationalsozialismus dokumentiert, beschäftigt nun erneut die Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2026 entschieden, dass der Rechtsstreit noch nicht beendet ist. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen V ZR 92/25.

Geklagt hat ein Verein der Zeugen Jehovas gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein verlangt, dass das Familienarchiv herausgegeben wird. Angelegt hatte es eine Erblasserin, die im Jahr 2005 verstorben ist. Der Kläger beruft sich darauf, Erbe zu sein; das Archiv gehöre deshalb zur Erbmasse. Außerdem macht er geltend, das Archiv sei ihm nach der Erbschaft abhandengekommen.

Brisant wird der Fall dadurch, dass der Bruder der Erblasserin das Archiv im Jahr 2009 an den Bund verkaufte. Der Bund stellt es im Militärhistorischen Museum Dresden aus. Damit stehen sich zwei Positionen gegenüber: Der Kläger stützt sich auf seine Erbenstellung und darauf, dass das Archiv Teil des Nachlasses gewesen sei. Der Bund wiederum hat das Archiv erworben und präsentiert es im Museum.

Vor dem Landgericht Bonn blieb die Klage ohne Erfolg; das Gericht wies sie am 19. April 2024 ab. Auch vor dem Oberlandesgericht Köln kam der Kläger zunächst nicht weiter. Die Berufung wurde am 16. April 2025 zurückgewiesen.

Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Die Revision des Klägers hatte Erfolg, der Fall geht zurück an das Oberlandesgericht Köln. Dort muss erneut verhandelt und geprüft werden.

Im Kern geht es um die Frage des Ausschlusses gutgläubigen Erwerbs nach § 935 Abs. 1 BGB. Dieser greift ein, wenn eine Sache dem Berechtigten „abhanden gekommen“ war.

Anders gesagt: Ein gutgläubiger Kauf schützt nicht in jedem Fall. Entscheidend kann sein, ob der Gegenstand zuvor ohne den Willen des Berechtigten aus dessen Besitz gelangt ist. Genau dieser Punkt ist hier noch nicht abschließend geklärt.

Eine weitere wichtige Rolle spielt die Frage des Besitzes. Nach der Begründung des BGH reicht ein bloßes Dulden des Besitzes nicht aus, um mittelbaren Besitz des Erben zu begründen, der die Ausschlusswirkung unterbrechen würde. Nur weil ein Erbe hinnimmt, dass sich ein Gegenstand bei einer anderen Person befindet, entsteht also nicht automatisch eine rechtliche Besitzlage, die einen späteren Erwerb absichert.

Ob der Kläger das Archiv tatsächlich herausverlangen kann, hat der BGH damit nicht endgültig entschieden. Das Oberlandesgericht Köln muss nun insbesondere zwei Punkte klären: War der Bund beim Erwerb im Jahr 2009 gutgläubig? Und ist das Archiv dem Kläger als Erbe tatsächlich abhandengekommen?

Hinweis nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO

Dieser Beitrag wurde von einem KI-System automatisiert auf Basis einer Pressemitteilung bzw. Entscheidung von BGH erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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