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VerkehrsrechtKI-generiert

BGH zu Mietwagenkosten: Auch wer kleiner mietet, muss auf den Preis achten

Nach einem Verkehrsunfall muss oft schnell eine Lösung her: Das eigene Auto ist beschädigt, Termine stehen an, die Familie braucht weiter Mobilität. Ein Miet

Sven-Bryde MeierSven-Bryde Meier14. September 2026Quelle: BGH

Nach einem Verkehrsunfall muss oft schnell eine Lösung her: Das eigene Auto ist beschädigt, Termine stehen an, die Familie braucht weiter Mobilität. Ein Mietwagen liegt dann nahe. Streit entsteht aber häufig bei der Frage, welchen Betrag die gegnerische Versicherung am Ende ersetzen muss.

Genau darum ging es in einem Urteil des BGH vom 19. Mai 2026 (Az. VI ZR 67/25).

Ausgangspunkt war ein beschädigter VW Multivan. Das Fahrzeug gehörte zur Fahrzeugklasse 9. Der Eigentümer ließ den Multivan nicht reparieren, sondern mietete für fünf Tage einen VW Tiguan an, also ein niedriger eingestuftes Fahrzeug der Klasse 7. Die Rechnung belief sich auf 1.604,57 Euro. Die gegnerische Versicherung zahlte zunächst nur 523 Euro.

Damit war der Streit eröffnet. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte am 22.01.2025 zur Zahlung weiterer 452,48 Euro zuzüglich Zinsen. Das Landgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung zurück. Auch vor dem BGH blieb die Revision der Beklagten ohne Erfolg.

Der zentrale Punkt der Entscheidung: Erstattet werden können nur die Kosten, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich waren. Das klingt auf den ersten Blick wenig überraschend, ist aber gerade bei Mietwagen nach Unfällen wichtig.

Denn der Geschädigte hatte nicht wieder ein Fahrzeug aus der Klasse des beschädigten VW Multivan angemietet, sondern einen VW Tiguan aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse. Der BGH stellte klar, dass auch in einem solchen Fall der wirtschaftlichste Weg der Schadensbehebung zu wählen ist. Es genügt also nicht, darauf zu verweisen, dass ein höherklassiges Fahrzeug wie der beschädigte Multivan möglicherweise ähnlich teuer gewesen wäre. Maßgeblich bleibt, wie der Schaden tatsächlich behoben wurde — hier durch die Anmietung des VW Tiguan.

Für Unfallgeschädigte heißt das: Ein kleineres oder einfacher ausgestattetes Ersatzfahrzeug schützt nicht automatisch vor Kürzungen. Entscheidend ist weiterhin, ob die Kosten für genau dieses angemietete Fahrzeug erforderlich waren. Der Gedanke „Ich habe doch schon eine niedrigere Klasse genommen“ reicht nach der Entscheidung des BGH nicht aus, um hohe Mietwagenkosten zu rechtfertigen.

Der BGH betonte außerdem, dass Mietpreise in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen seien. Gerade bei Mietwagen kann es deshalb später eine Rolle spielen, ob nicht völlig ungeprüft das erstbeste Angebot gewählt wurde. Auch wenn die Situation nach einem Unfall angespannt ist, kann der spätere Streit mit der Versicherung davon abhängen, ob die Mietkosten nachvollziehbar sind.

Wichtig ist dabei die tatsächliche Anmietung, nicht eine theoretische Vergleichsrechnung. Es kommt nicht darauf an, was ein Fahrzeug der beschädigten Klasse gekostet hätte, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug angemietet wurde. Die Abrechnung richtet sich nach der konkreten Schadensbehebung: Welches Fahrzeug wurde genommen? Für welchen Zeitraum? Zu welchem Preis?

Für Versicherungen bedeutet das Urteil, dass Mietwagenkosten nicht schon deshalb vollständig zu erstatten sind, weil der Geschädigte eine niedrigere Fahrzeugklasse gewählt hat. Für Geschädigte bedeutet es umgekehrt, dass sie ihre Entscheidung für den Mietwagen und die entstandenen Kosten möglichst sauber dokumentieren sollten.

Nach einem Unfall sollten deshalb alle Unterlagen zur Mietwagenanmietung aufbewahrt werden: Mietvertrag, Rechnung, Zahlungsnachweise und möglichst auch Informationen dazu, warum genau dieses Fahrzeug für genau diesen Zeitraum benötigt wurde. Wenn verschiedene Mietpreise leicht vergleichbar sind, kann es hilfreich sein, dies vor der Anmietung zu berücksichtigen.

Kürzt die Versicherung Mietwagenkosten oder zahlt sie nur teilweise, kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Die Kanzlei Radtke, Heigener & Meier in Rendsburg unterstützt Sie dabei, die Abrechnung verständlich einzuordnen und die nächsten Schritte sorgfältig zu besprechen — ohne pauschale Erfolgsversprechen.

Hinweis nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO

Dieser Beitrag wurde von einem KI-System automatisiert auf Basis einer Pressemitteilung bzw. Entscheidung von BGH erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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