Zurück zum Blog
Arbeitsrecht

Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder: Aktuelle BAG-Rechtsprechung

Prägnant und Pünktlich: Die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Als Ihre Kanzlei in Rendsburg, spezialisiert auf Arbeitsrecht, wissen wir, d...

Ann-Kathrin Marquardsen
3. März 2026Quelle: BAG

Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder: Was gilt nach § 37 Abs. 4 BetrVG?

Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Tätigkeit im Betriebsrat finanziell weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Dieses im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Prinzip klingt einfach – in der Praxis führt es jedoch regelmäßig zu Streitigkeiten.

Der Grundsatz: Vergleichsentgelt nach § 37 Abs. 4 BetrVG

Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds mindestens in der Höhe zu zahlen, die vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zusteht. Entscheidend ist dabei:

  • **Vergleichbarkeit:** Maßgeblich ist, welche berufliche Entwicklung das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung genommen hätte.
  • **Betriebsüblichkeit:** Die Vergleichspersonen müssen im selben Betrieb tätig sein und eine ähnliche Qualifikation sowie Ausgangssituation aufweisen.
  • **Dynamik:** Gehaltserhöhungen, die vergleichbare Kollegen erhalten, sind zwingend weiterzugeben.

Aktuelle BAG-Rechtsprechung: Hypothetische Karriereentwicklung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren jüngeren Entscheidungen klargestellt, dass bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts eine hypothetische Betrachtung anzustellen ist: Wie wäre die berufliche Laufbahn des Betriebsratsmitglieds ohne Freistellung verlaufen?

Dabei sind konkrete betriebliche Aufstiegsmöglichkeiten zu berücksichtigen – nicht nur abstrakte Durchschnittswerte. Hätte das Mitglied mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beförderung erhalten, ist die entsprechend höhere Vergütung zugrunde zu legen (BAG, Urt. v. 18.01.2023 – 7 AZR 191/22).

Häufige Fehler der Arbeitgeber

In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler:

1. Einfrieren der Vergütung auf dem Stand bei Freistellungsbeginn – obwohl Kollegen Gehaltsrunden erhalten haben.

2. Falsche Vergleichsgruppe – z. B. Einbeziehung von Mitarbeitern mit anderem Tätigkeitsprofil oder anderer Betriebszugehörigkeit.

3. Verweigerung von Boni und Zulagen, die anderen Mitarbeitern gewährt werden.

Solche Verstöße begründen nicht nur Nachzahlungsansprüche, sondern können auch als unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit gewertet werden.

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten regelmäßig überprüfen, ob die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder mit der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer Schritt hält. Betriebsratsmitglieder sollten bei Zweifeln zeitnah rechtlichen Rat suchen – Ansprüche können der tariflichen oder gesetzlichen Verjährung unterliegen.

Haben Sie Fragen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern oder zu anderen Fragen des Betriebsverfassungsrechts? Die Kanzlei Radtke, Heigener & Meier steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde auf Basis einer Pressemitteilung bzw. Entscheidung von BAG erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Betrifft Sie dieses Thema?

Unsere Rechtsanwälte in Rendsburg beraten Sie persönlich — schnell und kompetent.

K

Klara

Kanzlei-Assistent · Online

Lieber direkt sprechen?
K
Guten Tag! Ich bin Klara, der digitale Assistent der Kanzlei Radtke, Heigener & Meier. Wie kann ich Ihnen helfen?

Klara gibt keine Rechtsberatung. Kostenangaben sind unverbindliche Schätzungen.